Baugenehmigung

Im Allgemeinen sind keine Baugenehmigungen für Photovoltaikanlagen notwendig. Allerdings gilt diese Aussage nur für Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder Fassaden montiert werden. Für Freiflächenanlagen gelten andere Bedingungen.

Baurecht ist Ländersache

Baugenehmigung oder nicht – das ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Baugenehmigungen werden von Bundesland zu Bundesland anders gehandhabt. Grundsätzlich sind die Vorschriften in der jeweiligen Landesbauordnung bindend. Die meisten Bundesländer haben hier in den letzten Jahren durch entsprechende Änderungen und Zusatzartikel die Genehmigungsfreiheit für Photovoltaikanlagen festgeschrieben. Es gibt jedoch einige Einschränkungen.

Überblick zur Genehmigungspflicht von Photovoltaikanlagen auf Länderebene

Bundesland Gesetz §§ Genehmigungspflicht
Baden-Württemberg Landesbauordnung, LBO § 50 Abs. 1/Anhang 3c für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge

Bayern

Bayrische Landesbauordnung, BayBo § 57 Art. 1 für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge
Berlin Bauordnung für Berlin, BauOBln § 62 Abs. 1 s.o.
Brandenburg
Landesbauordnung, BbgBO
§ 55 Abs. 3 Flachdachanlagen über 10 qm oder Bauhöhe über 0,6 m, Freiflächenanlagen,
Bremen Landesbauordnung, BremLBO § 65 Abs. 2 Anlagen in der Nähe von Kulturdenkmälern, Freianlagen
Hamburg Hamburgische Bauordnung, HBauO § 60 Abs. 1 u. 2 für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge
Hessen Hessische Bauordnung, HBO § 54 Abs. 1 Freianlagen über 10 qm
Mecklenburg-Vorpommern Landesbauordnung, LBauO M-V § 61 Abs. 2 für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge
Niedersachsen Niedersächsische Bauordnung, NbauO § 69 Abs. 2 Freianlagen
Nordrhein-Westfalen Bauordnung, BauO NRW § 65 Abs. 1 Anlagen auf Gebäuden bei Nutzungsänderung des Gebäudes, Freianlagen
Rheinland-Pfalz Landesbauordnung, LBauO § 62 Abs. 1 Freianlagen, Anlagen auf oder in der Nähe von Denkmälern
Saarland Bauordnung für das Saarland, LBO § 61 Abs. 1 für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 10 m Länge
Sachsen Sächsische Bauordnung, SächsBO § 61 Abs. 1 für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge
Sachsen-Anhalt Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, BauO LSA § 60 Abs. 2 für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge
Schleswig-Holstein Landesbauordnung, LBO § 63 Abs. 1 für gebäudeunabhängige Anlagen über 2,75 m Höhe und 9 m Länge; Anlagen an/auf und in der Nähe von Denkmälern
Thüringen Thüringer Bauordnung, ThürBO § 63 Abs. 2 für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge