Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage wird gerne bei der Planung der Anlage übersehen. Denn grundsätzlich wird jeder Betreiber einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage unternehmerisch tätig. Das hat weitreichende Folgen für die Berechnung der Einkommensteuer und vor allem auch bei der Umsatzsteuer. Bei größeren Anlagen kann zudem Gewerbesteuer anfallen.

Unternehmerische Tätigkeit

Eine Photovoltaikanlage sollte idealerweise Gewinn erwirtschaften. Sobald jedoch das Ziel einer Tätigkeit ist, dauerhaft Gewinn zu erzielen, liegt per Definition eine unternehmerische Tätigkeit vor. Für den Betreiber der Photovoltaikanlage bedeutet dies natürlich einen gewissen Mehraufwand. Am einfachsten ist es, diese Angelegenheiten einem Steuerberater zu überlassen. Als erster Schritt sollte unbedingt dem Finanzamt die Installation der Photovoltaikanlage mitgeteilt werden. Außerdem sollte beim Ordnungsamt der Gemeinde nachgefragt werden, ob für die PV-Anlage eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

Umsatzsteuer

Das Finanzamt teilt jedem Betreiber einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage eine Umsatzsteuernummer zu. Damit verbunden ist die Pflicht, eine Umsatzsteuerklärung abzugeben. Zudem muss – zu Beginn monatlich, später vierteljährlich – eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Zusätzlich zu der im EEG festgelegten Einspeisevergütung erhält jeder Betreiber für den Solarstrom vom Netzbetreiber 19 % Umsatzsteuer. Diese muss ans Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug kann die komplette Umsatzsteuer, die für die Investition angefallen ist, abgezogen werden (sog. Vorsteuer). Bei einem Jahresumsatz (entspricht der Einspeisevergütung) unter 17.500 im letzten und unter 50.000 Euro im laufenden Jahr kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Dadurch entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuererklärung, allerdings bekommt der Photovoltaik-Betreiber nicht die Umsatzsteuer der Investitionen erstattet. Im Regelfall lohnt sich die Anwendung der Kleinunternehmerregelung daher nicht.

Einkommensteuer und Abschreibung

Über die Anlage GSE wird in der Einkommenssteuererklärung der Gewinn oder Verlust dem Finanzamt mitgeteilt. Die Berechnung des Gewinns oder Verlusts erfolgt über eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann vor allem in den ersten Jahren zu erheblichen Steuer-Ersparnissen führen. Denn von den erzielten Gewinnen (über die Einspeisevergütung) werden nicht nur alle laufenden Ausgaben, sondern auch die Abschreibung abgezogen Bei der degressiven Photovoltaik Abschreibung werden über eine angenommene Nutzungsdauer von 20 Jahren jährlich fünf Prozent der Investitionskosten abgeschrieben, also von der erhaltenen Vergütung abgezogen. Je nach Konstellation ist auch eine Sonderabschreibung bis zu 20% möglich.

Gesamtbetrachtung

Auf den ersten Blick erscheint vielen privaten Betreibern das Thema Steuern lästig. Bei genauer Betrachtung ist aber klar, dass durch den Vorsteuerabzug und diverse Abschreibungsmöglichkeiten die steuerliche Behandlung der Photovoltaik durchaus finanzielle Vorteile bringt.