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Photovoltaik Freiflächenanlagen

Der Begriff "Freiflächenanlage" beschreibt Photovoltaikanlagen, die typischerweise aufgrund ihrer Dimensionen gegenüber Dachanlagen echte Kostenvorteile haben. Hier geben wir einen Überblick zu den erforderlichen Komponenten, den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Förderung sowie den Anforderungen an die Auswahl des Standorts.

Grundsätzlich kann der PV-Ausbau durch PV-Anlagen an oder auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen oder PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Photovoltaik-Anlagen, die nicht als Freiflächenanlagen errichtet werden, vermeiden zwar eine weitere Flächeninanspruchnahme und gelten deshalb als besonders naturverträglich. Allerdings haben PV-Freiflächenanlagen die entscheidenden Vorteile, dass sie als große zusammenhängende Anlagen wesentlich kostengünstiger und schneller zu installieren sind.

Komponenten einer Freiflächenanlage

Ein wichtiger Unterschied zu den meisten Dachanlagen besteht darin, dass mittels einer Aufständerung die Ausrichtung und der Neigungswinkel der Photovoltaik Module frei gewählt werden können. Teilweise werden auch Nachführsysteme eingesetzt, mit denen die Solarmodule stets optimal zur Sonne ausgerichtet werden.

Die Module werden in parallelen Reihen montiert, deren Abstand groß genug gewählt wird, um eine gegenseitige Verschattung zu verhindern.

Auch die Wechselrichter für Freiflächenanlagen unterscheiden sich von den für kleinere Dachanlagen verwendeten Modellen. Aufgrund der meistens deutlich höheren Leistung kommen Multistring- oder Zentralwechselrichter zum Einsatz.

Rechtliche Voraussetzungen

Freiflächenanlagen dürfen nicht auf jeder Fläche errichtet werden. Im Normalfall werden Konversionsflächen zu diesem Zweck genutzt. Dazu gehören beispielsweise Böden mit hoher Schadstoffbelastung, ehemalige Mülldeponien oder früher militärisch genutzte Flächen.

Ackerland oder Grünflächen können in so genannten "landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten" in begrenztem Umfang für Solaranlagen genutzt werden. Dazu ist eine Freigabe der Flächen durch die jeweilige Landesregierung erforderlich.

Darüber hinaus muss für jede Freiflächenanlage eine Baugenehmigung bei der zuständigen Kommune eingeholt werden. In der Praxis erweist sich dies gelegentlich als langwieriges Verfahren, weil auch die ökologische Verträglichkeit und die Integration ins Landschaftsbild geprüft werden.

Welche Standorte sind für Freiflächenanlagen geeignet?

Weil die Ausrichtung der Module durch die Aufständerung weitgehend frei festgelegt werden kann, existieren kaum topografische Einschränkungen. Ebene Flächen sind ebenso wie Hangflächen geeignet, sofern diese eher südlich als nördlich ausgerichtet sind.

Die Standortwahl ist daher primär durch die rechtlichen Rahmenbedingungen eingeschränkt. Hochwertige landwirtschaftliche Flächen kommen daher ebenso wenig in Betracht wie ökologisch wertvolle Flächen.

Und schließlich spielen auch Naturschutzbelange eine Rolle, wobei Naturschutz nicht mit Umweltschutz verwechselt werden darf. Eine Photovoltaikanlage verursacht keine schädlichen Emissionen und gefährdet weder Tiere noch Pflanzen, kann aber das Landschaftsbild empfindlich beeinträchtigen.

Hoher Ertrag und hohe Lebensdauer

Freiflächenanlagen erzielen aufgrund ihrer optimalen Ausrichtung einen um bis zu 30 Prozent höheren Ertrag als Dachanlagen. Pro Hektar Fläche erzeugt eine solche Anlage jährlich etwa 400.000 bis 500.000 Kilowattstunden Strom. Die Flächenausnutzung ist damit wesentlich effizienter.

Die Lebensdauer einer Freiflächenanlage beträgt etwa 40 Jahre und ist damit deutlich größer als die einer Dachanlage. Das liegt primär an den besseren Wartungsmöglichkeiten. Allerdings sind die meisten PV-Anlagen derzeit noch weit von diesem Alter entfernt, weswegen kaum Daten zur Leistung ab einem bestimmten Alter vorliegen.

Einspeisevergütung nur bis 100 Kilowatt

Die Einspeisevergütung für Strom aus Freiflächenanlagen beträgt derzeit ca. 7 Cent pro Kilowattstunde. Sie wird allerdings nur noch für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 1.000 Kilowatt gewährt. Für größere Anlagen ist die Direktvermarktung verpflichtend. Dabei können z. B. sogenannte Power Purchase Agreements (kurz PPA) geschlossen werden.

Das bedeutet aber nicht etwa, dass sich jeder Anlagenbetreiber selbst auf die Suche nach Stromkunden begeben muss. Er muss lediglich einen Vertrag mit einem Zwischenhändler schließen, der zum Handel an der Strombörse zugelassen ist.

Weil die dort erzielten Preise nahezu immer deutlich niedriger als die Einspeisevergütung sind, wird die Differenz über die sogenannte Marktprämie ausgeglichen. Für Freiflächenanlagen mit einer Leistung bis zu 750 Kilowatt besteht ein gesetzlicher Anspruch auf diese Marktprämie, deren Höhe vom Gesetzgeber ständig angepasst wird.

Für noch größere Anlagen wird die Marktprämie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben, in dem diejenigen Anlagenbetreiber den Zuschlag erhalten, die die niedrigste Marktprämie fordern. In der letzten Ausschreibungsrunde wurde dabei schon die Sechs-Cent-Marke erreicht.

Freiflächenanlagen rechnen sich (immer noch)

Durch die Reformen des EEG der letzten Jahre wurden Freiflächenanlagen dem Wettbewerb ausgesetzt und haben sich dort zunächst sehr gut behauptet. Die Ausschreibungsrunden waren trotz der inzwischen unter sechs Cent pro Kilowattstunde gesunkenen Förderung überzeichnet. Es wollten also deutlich mehr Investoren in Freiflächenanlagen investieren, als zum Erreichen der Ausbauziele erforderlich sind.

Jüngere Freiflächen-Ausschreibung in 2022 waren jedoch weit unterzeichnet. Als wichtigsten Grund für die starke Unterzeichnung vermutet die Bundesnetzagentur die Erhöhung des Ausschreibungsvolumens. Auch Schwierigkeiten bei der verbindlichen Bestellung von Modulen sowie bei der Preiskalkulation könnte nach Ansicht der Behörde Faktoren für die Zurückhaltung der Branche sein.

Durch hohe formale Anforderungen kamen zuletzt auch immer weniger Bürgerenergiegenossenschaften zum Zug, da sie die hohen Kosten nicht vorab tragen können.

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von Udo M. aus Buchloe

Freiflächenanlagen sollen weiter priviligiert werden

Solaranlagen wurden im Außenbereich nur dann privilegiert behandelt, wenn es sich um Solaranlagen in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden handelte. Für PV-Freiflächenanlagen bedurfte es damit regelmäßig eines Bebauungsplans.

Um den Ausbau der Photovoltaik zu forcieren, sieht die Bundesregierung seit 2023 eine weitergehende Privilegierung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vor. Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht nun in § 35 Abs. 1 Nr. 8 b vor, dass auch die Errichtung von Freiflächenanlagen auf Flächen in einem Korridor von 200 m entlang von Autobahnen und Schienenwegen privilegiert werden.

Auch bei der Förderung von PV-Freiflächenanlagen hat sich seit dem Regierungswechsel etwas getan. Bislang wurde die Errichtung von Solaranlagen auf Freiflächen nur unter engen Voraussetzungen gefördert. Wenn es sich nicht um Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans handelte, war eine Förderung in der Regel nur auf Flächen möglich, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden war oder die besonderen Flächenkriterien entsprachen (bspw. Ackerflächen, Moorböden, Parkplatzflächen).

Um dem beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien weiteren Schwung zu verleihen, wurde 2023 durch § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EEG eine zusätzliche Möglichkeit zur Förderung von Freiflächenanlagen außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen geschaffen. Die beschriebene bauplanungsrechtliche Privilegierung für Freiflächenanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) BauGB findet sich damit auch bei der Förderfähigkeit der Anlagen wieder.

Letzte Aktualisierung: 16.03.2023