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Einspeisemanagement kleiner Photovoltaik Anlagen: Übergangsfrist endet zum Jahreswechsel

Ab dem 01.01.2013 müssen auch kleine Photovoltaik Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt dem Netzbetreiber die Möglichkeit einer Fernsteuerung bieten. Ausgenommen sind Anlagen, die 2011 oder früher in Betrieb genommen wurden.



Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass im Internet noch immer eine Fehlinformation kursiert. Verbraucherzentralen hatten das Gesetz ursprünglich so interpretiert, dass auch Anlagen von der Nachrüstpflicht ausgenommen seien, die zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden.

Sie haben diese Meldungen mittlerweile zurückgezogen, was aber noch nicht überall bemerkt worden zu sein scheint. Betroffene Anlagenbesitzer können sich alternativ dafür entscheiden, die Einspeisung pauschal auf 70 Prozent der Nennleistung zu begrenzen.

Anforderungen der Netzbetreiber sind unterschiedlich

Welche technischen Modifikationen genau vorzunehmen sind, hängt vom lokalen Netzbetreiber ab. Diese nutzen unterschiedliche Steuersignale, deswegen können die exakten Anforderungen nur dort erfragt werden. Fachbetriebe in der Region sollten allerdings ebenfalls in der Lage sein, Auskünfte über die Anforderungen des lokalen Netzbetreibers zu erteilen.

Verlust der Einspeisevergütung droht

Wer auf die geänderte Rechtslage überhaupt nicht reagiert, hat keinen Anspruch mehr auf eine Vergütung des eingespeisten Stroms. Das setzt allerdings voraus, dass der Netzbetreiber dem Kunden die notwendigen technischen Spezifikationen rechtzeitig mitgeteilt hat. Er muss dies nicht zwingend tun, denn es bleibt jedem Netzbetreiber überlassen, ob er eine Fernsteuerung von Anlagen bis 30 Kilowatt in seinem Netz für erforderlich hält.

Wann ist eine pauschale Begrenzung auf 70 Prozent empfehlenswert?

Zunächst immer dann, wenn die Anlage ohnehin deutlich weniger als die Nennleistung erbringt. Gründe können eine teilweise Verschattung oder auch eine ungünstige Dachausrichtung sein. Auch wenn ein hoher Eigenverbrauch möglich ist, kann die Kappung bei 70 Prozent hingenommen werden, da diese sich nur auf den eingespeisten Strom bezieht.

Ideal wäre es selbstverständlich, den Stromverbrauch durch eine intelligente Steuerung der momentanen Leistung der Photovoltaik Anlage so weit wie möglich anzupassen. In jedem Fall ist bei der Abwägung zu bedenken, dass bei einer Begrenzung auf 70 Prozent der Nennleistung die realen Ertragsverluste deutlich geringer als 30 Prozent sind, einstellige Prozentwerte sind eher realistisch.

Kritikpunkte wurden nicht berücksichtigt

Die von zahlreichen Seiten geübte Kritik an der gesetzlichen Neuregelung wurde nicht berücksichtigt. Für Kleinanlagen bis zehn Kilowatt sind kaum Szenarien denkbar, in denen der Netzbetreiber von der Möglichkeit der Fernabschaltung Gebrauch machen müsste, diese könnten daher von der Regelung ausgenommen werden.

Eine Begründung, warum dies nicht geschah, hat die Bundesregierung nie gegeben. Ebenfalls nicht geändert wurde die Formulierung im § 6 des EEG, die zwingend vorschreibt, einen fernsteuerbaren Wechselrichter einzusetzen, auch wenn der Netzbetreiber keine Fernsteuerung fordert. Lediglich die Anpassung an das Steuersignal des Netzbetreibers entfällt in diesem Fall.

Letzte Aktualisierung: 23.12.2012