Netzanschluss

Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Solarstrom wird bei netzgekoppelten Photovoltaikanlagen in das Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist. Dazu ist ein Netzanschluss notwendig.

Pflicht zum Netzanschluss laut Erneuerbare Energien Gesetz

Laut § 5 Satz 1 EEG ist der Netzbetreiber „verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien […] an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist […] Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.“

Technik und Kosten

Der Netzanschluss der Photovoltaikanlage wird im Allgemeinen vom Netzbetreiber hergestellt. Allerdings muss die Kosten für den Netzanschluss der Betreiber der Photovoltaikanlage übernehmen. Technisch gesehen wird der Wechselrichter mit den Zählern gekoppelt, die wiederum mit dem Netzübergabepunkt verbunden verkabelt sind. Daher ist die exakte Bezeichnung für den Wechselrichter in der Photovoltaikanlage auch Netzeinspeisegerät. Er übernimmt auch Regelungsaufgaben und trennt die Photovoltaikanlage vom Netz, wenn es zu Störungen kommt.

Beantragung des Netzanschlusses

Den Netzanschluss der Photovoltaikanlage muss beim Netzbetreiber beantragt werden. Die Anlagenbetreiber können beim Energieversorgungsunternehmen erfahren, welche Unterlagen für die Anmeldung des Netzanschlusses notwendig sind. Zwar können sich die Anforderungen von EVU zu EVU unterscheiden, im Allgemeinen werden aber mindestens die Datenblätter zur Photovoltaikanlage, ein Lageplan, die notwendigen Konformitätserklärungen und der entsprechend ausgefüllte Antrag verlangt. Der Netzanschluss wird im Regelfall vom Elektroinstallateur beantragt.

Gesetzlich festgelegte Fristen beachten

Im EEG ist festgelegt, dass der Netzbetreiber maximal acht Wochen benötigen darf, um auf den Antrag zu reagieren. In dieser Frist muss die Netzverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sein und dem Anlagenbetreiber der Punkt für den Netzanschluss mitgeteilt werden. Außerdem müssen die entstehenden Kosten dargestellt werden. Nicht alle Netzbetreiber reizen diese Frist aus, dennoch sollten gerade für größere Photovoltaikanlagen die etwaigen langen Bearbeitungsfristen beachtet werden.