Planung für maximale Auslastung
Dem Netzausbauplan liegt eine Bedarfsanalyse zugrunde, die jederzeit einen Transport der maximal möglichen erzeugten Strommenge gewährleisten soll. Das bedeutet zunächst, dass die Nord-Süd-Trassen so dimensioniert sind, dass sie den Strom aus Kohlekraftwerken im Norden auch dann vollständig aufnehmen können, wenn die Offshore-Windparks mit hoher Leistung laufen. Die gesamte Transportkapazität ist damit größer als der nationale Bedarf, der Strom aus den Kohlekraftwerken müsste also exportiert werden.
In der Tat werfen zwei der drei kurzfristig vorgesehenen HGÜ-Trassen (Hochspannungs-Gleichstromübertragung) Fragen auf. Die eine führt von Osterrath in NRW nach Philippsburg in Baden-Württemberg, die andere von Lauchstädt in Sachsen-Anhalt nach Meitingen in Bayern. Beide dienen offenbar dazu, die Leistung der süddeutschen Kernkraftwerke durch Kohlekraftwerke zu kompensieren. Jedenfalls ist nicht erkennbar, was sonst hauptsächlich eingespeist werden sollte. Darüber hinaus sieht der Netzplan auch vor, dass die Kapazitäten auch für die wenigen extremen Windspitzen der Windparks in der Nordsee ausreichen müssen.
Die Betreiber der Windparks haben schon vor längerer Zeit angeboten, die Leistung in diesen kurzen Phasen zu drosseln, was den Aufwand des Netzausbaus deutlich reduzieren würde. Es stellt sich die Frage, warum ausgerechnet Wirtschaftsminister Rösler dies abgelehnt hat. Man mag ihm nicht glauben, dass rund ein Prozent jährlich weniger eingespeister Windstrom ausgerechnet ihm schlaflose Nächte bereitet. Auf diese Frage gibt es aber eine Antwort!
Grenzkostenkalkulation
Während der mehr als 99 Prozent der Zeit, in denen die Windparks die maximale Transportkapazität nicht benötigen, kann diese von konventionellen Kraftwerksbetreibern genutzt werden. Bezahlen müssen sie die Leitungen nicht, weil es sich nach dem Netzausbau-Plan um Kapazitäten für die Windparks handelt, die über die EEG-Umlage finanziert werden. Damit wird der Strom aus Kohlekraftwerken rechnerisch billiger, wodurch die so genannten Grenzkosten sinken.
Darunter sind die Kosten des teuersten jeweils am Netz befindlichen Kraftwerks zu verstehen. Diese Kosten legen den Strompreis an der Strombörse fest und damit auch den Strompreis für industrielle Großkunden. Deren Strompreise werden also auf diese Weise von den privaten Verbrauchern über die EEG-Umlage subventioniert. Dieses Motiv glaubt man Herrn Rösler dann schon eher.
Verkürzter Rechtsweg
Ebenfalls beschlossen wurde, dass der Rechtsweg für Klagen der vom Netzausbau betroffenen Bürger deutlich verkürzt wird. Erste und zugleich letzte Instanz ist künftig das Bundesverwaltungsgericht, langjährige Verfahren über mehrere Instanzen sind damit ausgeschlossen.