Menü

50,2 Hertz: Bundesrat segnet Nachrüstpflicht für Photovoltaik Anlagen ab

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Juni die Nachrüstpflicht für ältere Photovoltaik Anlagen bestätigt, mit der dem 50,2 Hertz Problem begegnet werden soll. Im Wesentlichen passierte die Verordnung den Bundesrat ohne Änderungen. Ergänzt wurde lediglich eine Vorschrift, mit der kleinere Netzbetreiber den großen Betreibern bei der Möglichkeit der Weitergabe der Kosten für die Nachrüstung gleichgestellt werden.



Nachrüstpflicht: Der Stromkunde zahlt

Unstrittig ist seit Längerem, dass diese Nachrüstung erforderlich ist. Wie nicht anders zu erwarten, gab es jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Beschlossen wurde nun, dass die Netzbetreiber die Nachrüstung vorzunehmen haben, der Betreiber der Anlage ist lediglich zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet.

Der Netzbetreiber seinerseits kann die Kosten an den Stromkunden weiterreichen. Dies geschieht je zur Hälfte über die Netzentgelte und die EEG Umlage. Dem Kunden wird es egal sein, beides landet ohnehin auf seiner Stromrechnung. Dies wurde bewusst so entschieden, denn der übliche Einwand, Kosten eines Unternehmens landeten am Ende ohnehin immer beim Kunden, greift in diesem Fall nicht. Der Strommarkt unterliegt einer Wettbewerbsregulierung, die Netzbetreiber müssen ihre Kalkulation gegenüber dem Regulierer offen legen und ihre Preise genehmigen lassen.

Es wäre also theoretisch möglich gewesen, die Kosten zumindest teilweise den Netzbetreibern aufzuerlegen. Diese Kosten wurden jedoch als „dauerhaft nicht beeinflussbar“ klassifiziert, was eine vollständige Abwälzung auf den Kunden ermöglicht. Ebenfalls ungeschoren kommen die Anlagenbetreiber davon. Das liegt teilweise daran, dass eine Verpflichtung zur Nachrüstung auf eigene Kosten gesetzlich schwieriger durchzusetzen gewesen wäre.

Das 50,2 Hertz Problem

Notwendig wurde die Nachrüstung aufgrund des erheblichen Zubaus an Photovoltaik-Anlagen in den letzten Jahren. Das technische Grundproblem besteht darin, dass die Netzfrequenz des Stromnetzes sich bei ansteigender Leistung leicht erhöht. Bislang trennten sich PV-Anlagen daher automatisch vom Netz, wenn die Frequenz 50,2 Hertz erreichte.

Diese Regelung erfüllte ihren Zweck, solange der Anteil des Solarstroms im Netz sehr klein war. Mittlerweile liefert die Photovoltaik an günstigen Tagen eine Gesamtleistung von 25 Gigawatt. Das ist schlicht zu viel, um alle Anlagen synchron abzuschalten. Daher benötigen die Netzbetreiber einen Zugriff auf die Wechselrichter der Photovoltaik Anlagen, um die eingespeiste Leistung flexibel steuern zu können. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass sie von dieser Möglichkeit nur höchst ungern Gebrauch machen werden.

Dem Betreiber der Anlage steht in jedem Fall für die gesamte Strommenge eine Vergütung zu, auch wenn die Einspeisung partiell abgeschaltet wird. Es ist nicht der Preis für den kurzfristig zu vergütenden überschüssigen Strom, der den Netzbetreibern Kopfzerbrechen bereitet, sondern der damit verbundene bürokratische Aufwand bei der Abrechnung mit den Anlagenbetreibern.

Letzte Aktualisierung: 19.06.2012